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   VG Bayreuth, 14.07.2020 - B 1 K 18.645   

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VG Bayreuth, 14.07.2020 - B 1 K 18.645 (https://dejure.org/2020,50505)
VG Bayreuth, Entscheidung vom 14.07.2020 - B 1 K 18.645 (https://dejure.org/2020,50505)
VG Bayreuth, Entscheidung vom 14. Juli 2020 - B 1 K 18.645 (https://dejure.org/2020,50505)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    LStVG Art. 7 Abs. 2 Nr. 3; LStVG Art. 9 Abs. 2
    Entfernung der Gespinstnester des Eichenprozessionsspinners

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerfG, 16.02.2000 - 1 BvR 242/91

    Altlasten

    Auszug aus VG Bayreuth, 14.07.2020 - B 1 K 18.645
    Die Möglichkeit zur wirtschaftlichen Nutzung und Verwertung des Sacheigentums korrespondiert hierbei mit der öffentlich-rechtlichen Pflicht, die sich aus der Sache ergebenden Lasten und Risiken zu tragen (vgl. BVerfG, B.v. 16.2.2000 - 1 BvR 242/91, 1 BvR 315/99 - juris Rn. 46, 51; Koehl in Bengl/Berner/Emmerig, Bayerisches Landesstraf- und Verordnungsgesetz a.a.O., Art. 9 Rn. 42, 44 ff. m.w.N.).

    Die mit der weitgehenden sicherheitsrechtlichen Verantwortlichkeit des Zustandsstörers einhergehenden und von der Klägerin dargestellten Härten sind im Lichte des Art. 14 GG lediglich bei der Auswahl des Störers und des störungsbeseitigenden Mittels im Rahmen der Verhältnismäßigkeit aufzufangen (vgl. BVerfG, B.v. 16.2.2000 a.a.O. - juris Rn. 54).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, B.v. 16.2.2000 - 1 BvR 242/91, 1 BvR 315/99 - juris Rn. 55 ff.) ist die Zumutbarkeitsgrenze dann als erreicht anzusehen, wenn die Kosten für die Gefahrenabwehr oder Störungsbeseitigung die Höhe des Verkehrswertes des Grundstücks erreichen.

  • BVerwG, 31.07.1998 - 1 B 229.97

    Eigentumsgarantie und Inanspruchnahme des Grundeigentümers aus Zustandshaftung

    Auszug aus VG Bayreuth, 14.07.2020 - B 1 K 18.645
    Dass die Zustandsverantwortlichkeit des Grundstückseigentümers auch dann gegeben sei, wenn der polizeiwidrige Zustand des Grundstücks durch ein unvorhergesehenes Naturereignis herbeigeführt worden sei, habe das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 31. Juli 1998 (Az.: 1 B 229/97) bestätigt.

    Die Zustandsverantwortlichkeit oder Zustandsstörerhaftung nach dieser Bestimmung knüpft an die sich aus der tatsächlichen und rechtlichen Herrschaft über die Sache ergebenden Pflicht an, dafür zu sorgen, dass von der Sache keine Störungen oder Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen (vgl. BVerwG, B.v. 31.7.1998 - 1 B 229/97 - juris Rn. 4; BayVGH, B.v. 11.6.2019 - 10 CS 19.684 - juris Rn. 8).

    Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die Sache die ursächliche Quelle der Gefahr ist und die Gefahr unmittelbar mit dem Zustand der Sache in Verbindung steht (vgl. BayVGH, B.v. 31.7.1998 a.a.O. - juris Rn. 8 m.w.N.).

  • BGH, 07.07.1995 - V ZR 213/94

    Eindringen von Ungeziefer vom Baum eines Nachbarn

    Auszug aus VG Bayreuth, 14.07.2020 - B 1 K 18.645
    Die von der Klägerseite vorgetragenen Grundsätze des Zivilrechts und die Rechtsprechung der Zivilgerichte (vgl. BGH, U.v. 7.7.1995 - V ZR 213/94) sind in diesem Zusammenhang nicht anwendbar.

    Das Zivilrecht bezweckt die Regelung von nachbarrechtlichen Nutzungskonflikten (vgl. BGH, U.v. 7.7.1995 a.a.O. - juris Rn. 8).

  • BVerwG, 17.11.1998 - 4 B 100.98

    Verwaltungsverfahrensrechts - Begriff des Erledigungsgrundes i.S. von § 43 Abs. 2

    Auszug aus VG Bayreuth, 14.07.2020 - B 1 K 18.645
    Die Erledigung eines Verwaltungsaktes tritt vielmehr erst ein, wenn dieser nicht mehr geeignet ist, rechtliche Wirkung zu erzeugen oder wenn die Steuerungsfunktion, die ihm ursprünglich innewohnte, nachträglich entfallen ist (vgl. BVerwG, B.v. 17.11.1998 - 4 B 100.98 - juris Rn. 9).

    Die Regelungswirkung des streitgegenständlichen Verwaltungsaktes dauert auch wegen eines möglichen Folgenbeseitigungsanspruchs der Klägerin in Form der Kostenerstattung weiterhin an (vgl. BVerwG, B.v. 17.11.1998 - 4 B 100.98 - juris Rn. 9).

  • VGH Bayern, 20.04.2016 - 15 ZB 14.2686

    Darlegungserfordernis beim Antrag auf Zulassung der Berufung

    Auszug aus VG Bayreuth, 14.07.2020 - B 1 K 18.645
    Denn der Grundverwaltungsakt bildet zugleich die Grundlage für den Kostenbescheid (vgl. BVerwG, U.v. 25.9.2008 - 7 C 5/08 - juris Rn. 13; BayVGH, B.v. 20.4.2016 - 15 ZB 14.2686 u.a. - juris Rn. 45).

    Es kann dahinstehen, ob sich die Androhung der Ersatzvornahme vom 5. Juli 2018 durch Zeitablauf und Durchführung der Ersatzvornahme erledigt hat (vgl. bejahend BayVGH B.v. 20.4.2016 - 15 ZB 14.2686 u.a. - juris Rn. 45), da die Androhung zumindest rechtmäßig erfolgte und die Klage hiergegen bereits unbegründet ist.

  • VGH Bayern, 11.06.2019 - 10 CS 19.684

    Gesundheitsgefahr durch Eichenprozessionsspinner

    Auszug aus VG Bayreuth, 14.07.2020 - B 1 K 18.645
    Mit gerichtlichem Schreiben vom 22. Juli 2019 wurden die Beteiligten auf den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 11. Juni 2019 (Az.: 10 CS 19.684) hingewiesen.

    Die Zustandsverantwortlichkeit oder Zustandsstörerhaftung nach dieser Bestimmung knüpft an die sich aus der tatsächlichen und rechtlichen Herrschaft über die Sache ergebenden Pflicht an, dafür zu sorgen, dass von der Sache keine Störungen oder Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen (vgl. BVerwG, B.v. 31.7.1998 - 1 B 229/97 - juris Rn. 4; BayVGH, B.v. 11.6.2019 - 10 CS 19.684 - juris Rn. 8).

  • VG Magdeburg, 24.04.2018 - 1 A 94/15

    Bekämpfung des Eichenprozessionsspinners - Kostenerstattung für den Eigentümer

    Auszug aus VG Bayreuth, 14.07.2020 - B 1 K 18.645
    Die Klägerin führt durch ihre Bezugnahme auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 24. April 2018 (1 A 94/15 - juris) zudem aus, dass es sich bei dem Befall mit dem Eichenprozessionsspinner um einen durch den Grundstückseigentümer unbeherrschbaren Zustand, auf den dieser keine Einflussmöglichkeit habe, handele.
  • VGH Bayern, 03.09.1997 - 24 B 94.1685

    Der Eigentümer eines von einem Felssturz bedrohten Grundstückes (Unterlieger) ist

    Auszug aus VG Bayreuth, 14.07.2020 - B 1 K 18.645
    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof habe im Urteil vom 3. September 1997 (Az.: 24 B 94.1685) im Fall einer Gefahr durch einen Felsabgang den Eigentümer des Grundstücks, kraft seiner Sachherrschaft und Einwirkungsmöglichkeit auf das Grundstück, als Zustandsstörer angesehen.
  • VG Würzburg, 22.10.2018 - W 8 K 17.502

    Verstoß gegen Lebensmittelrecht durch unsachgemäß geführten Präsentationsstand in

    Auszug aus VG Bayreuth, 14.07.2020 - B 1 K 18.645
    Die Behörde hätte voraussichtlich allein für den Erlass dieser sicherheitsrechtlichen Anordnung den gleichen Zeit- und Arbeitsaufwand gehabt, sodass sich die Androhung der Ersatzvornahme sowieso nicht auf den Zeit- und Arbeitsaufwand und daher die Kostenhöhe ausgewirkt hat (vgl. hierzu auch VG Würzburg, U.v. 22.10.2018 - W 8 K 17.502 - juris Rn. 50).
  • BVerwG, 25.09.2008 - 7 C 5.08

    Verwaltungsvollstreckung; Ersatzvornahme; Grundverwaltungsakt; Vollziehung;

    Auszug aus VG Bayreuth, 14.07.2020 - B 1 K 18.645
    Denn der Grundverwaltungsakt bildet zugleich die Grundlage für den Kostenbescheid (vgl. BVerwG, U.v. 25.9.2008 - 7 C 5/08 - juris Rn. 13; BayVGH, B.v. 20.4.2016 - 15 ZB 14.2686 u.a. - juris Rn. 45).
  • BVerwG, 16.06.2005 - 3 B 129.04

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache bei zwischenzeitlicher Aufhebung der

  • VG Ansbach, 01.03.2019 - AN 15 S 18.01380

    Sicherheitsrechtliche Anordnung zur Bekämpfung des Eichenprozessionsspinners -

  • BVerwG, 23.09.1998 - 6 C 2.98
  • VG Würzburg, 06.05.2019 - W 8 K 18.1027

    Tierschutzrechtliche Anordnungen zur Haltung von Eseln

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